Schon im Februar 2014 beschloss der Rat der Europäischen Union die sogenannte „Saisonarbeiterrichtlinie“, die in den nächsten zweieinhalb Jahren in das nationale Recht der Mitgliedsstaaten umgesetzt werden muss. Grund dafür ist, dass innerhalb der EU gerade in Sektoren wie Gastronomie, Landwirtschaft und Bauindustrie immer weniger Personal zur Verfügung steht und Arbeitgeber auf Saisonarbeiter aus Drittstaaten, also aus Ländern außerhalb der Europäischen Union, angewiesen sind. Die Saisonarbeiterrichtlinie soll diesen in Zukunft mehr Rechte einräumen um sie vor Ausbeutung durch die Arbeitgeber zu schützen. Gleichzeitig sollen mit den neuen Richtlinien aber auch Daueraufenthalte vermieden werden, indem z.B. das Wiedereinreisen im Folgejahr vereinfacht wird. Sowohl Einreisebestimmungen, als auch Aufenthalt und Beschäftigung unterliegen damit rechtlichen Standards, die eingehalten werden müssen.

Was ändert sich bis 2016?

Wichtig ist zwischen Saisonarbeitern die weniger bzw. mehr als 90 Tage im Inland bleiben zu unterschieden. Bleibt der Arbeiter demnach kürzer als 90 Tage, gilt er als „gewöhnlicher Saisonarbeiter“. Sollte die Beschäftigung doch mehr als 90 Tage in Anspruch nehmen, können die Mitgliedsstaaten ein „Visum für den längerfristigen Aufenthalt zum Zwecke der Saisonarbeit“ ausstellen, wobei sie die maximale Dauer in einem Zeitraum von 5-9 Monaten innerhalb eines Kalenderjahres festsetzen können. Das stellt einen Unterschied zu den jetzigen Regelungen dar, nach denen Saisonarbeiter aus Drittstaaten Visum und Aufenthaltsgenehmigung benötigen um innerhalb der EU arbeiten zu dürfen.

Die wichtigsten Punkte der Saisonarbeiterrichtlinie

Die Arbeitnehmer müssen schon vor der Einreise einen gültigen Arbeitsvertrag vorweisen, das Auskunft über Entgelt und Arbeitszeiten gibt. Innerhalb der durch den jeweiligen Mitgliedsstaat festgelegten maximalen Aufenthaltsdauer ist es dem Saisonarbeiter auch gewährt den Arbeitgeber zu wechseln, oder den Vertrag zu verlängern. Außerdem muss der Nachweis einer Unterkunft erbracht werden. Wurde diese durch den Arbeitgeber vermittelt oder wird diese von ihm zur Verfügung gestellt, darf die Miete nicht übermäßig hoch sein oder vom Lohn abgezogen werden.

Saisonarbeiter aus Drittstaaten sollen in Zukunft EU-Bürgern gleichgestellt sein. Das bedeutet, dass nationale Regelungen zu Mindestalter, Entgelt, Kündigung, Arbeitszeiten, Sicherheit am Arbeitsplatz und Urlaub auch für sie gelten. Weiters sollen sie Gewerkschaften beitreten dürfen, Hilfe von Arbeitsämtern beziehen können oder Anspruch auf Renten erhalten. Sollten sich Arbeitgeber nicht an die neuen Regelungen halten, drohen ihnen hohe Strafen und sie können zu Entschädigungen gegenüber ihren Saisonarbeitern verpflichtet werden. Außerdem kann der Staat diesen das Einstellen von Saisonarbeitskräften in Zukunft verbieten.

Auch wiederkehrenden Saisonarbeitern sollen mehr Vorteile zuteil werden. Die neuen Regelungen sollen die Verfahren zur Wiedereinreise vereinfachen und beschleunigen. Diese Richtlinie muss spätestens in 2016 in das nationale Recht der EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt werden. Falls auch Sie an einer Arbeit in der DACH-Region interessiert sind oder Arbeitnehmer für Winter- oder Sommersaison suchen, unterstützen wir Sie gerne bei Ihrer Suche!