EU-Staatsangehörige haben innerhalb der Staatengemeinschaft das grundsätzliche Recht der freien Wohnort- und Arbeitsplatzwahl. Eine Arbeitserlaubnis wird nicht benötigt. Ehegatten und Kinder, die nicht selbst EU-Staatsangehörige sind, haben freien Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn sie im Haushalt des in Deutschland aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen leben. Diese Regelungen gelten auch für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR: Norwegen, Island, Liechtenstein) und die Schweiz.

Fristen für die Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit in Deutschland

EU-Staatsangehörigen der zum 1. 5. 2004 bzw. 1.1.2007 der Europäischen Union beigetretenen Staaten (mit Ausnahme Malta und Zypern) wird der freie Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt erst nach einer dreiphasigen, insgesamt siebenjährigen Übergangsfrist eröffnet. Diese, in den Beitrittsverträgen verankerte Übergangsregelung endet für Staatsangehörige aus Polen, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Slowenien, der Tschechischen und Slowakischen Republik am 30. April 2011 und für bulgarische und rumänische Arbeitnehmer spätestens am 31. Dezember 2013.

Während dieser Übergangszeit dürfen Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten eine Beschäftigung grundsätzlich nur mit einer Arbeitsgenehmigung der Agentur für Arbeit ausüben und von Arbeitgebern nur beschäftigt werden, wenn sie eine solche Genehmigung besitzen (§ 284 Abs. 1 SGB III).

Quelle: Arbeitsagentur, Arbeitsmarkt 2009

Durch den Wegfall dieser Beschränkungen für diverse mittel- und osteuropäische Staaten wird das Vermittlungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit für Saisonarbeitskräfte an Bedeutung verlieren bzw. vermutlich nur noch für Saisonarbeiter aus Bulgarien und Rumänien Anwendung finden – bis auch für diese beiden Staaten die rechtlichen Barrieren wegfallen.