Der Gerichtshof der Europäischen Union  (EUGH) hat eine beachtenswerte Entscheidung getroffen und zwei polnischen Saisonarbeitern Recht gegeben. Danach haben Saisonarbeiter aus einem EU-Mitgliedsstaat Anrecht auf den Bezug von deutschem Kindergeld für ihre Kinder, selbst wenn diese nicht in Deutschland leben.

Ein polnischer Saisonarbeiter, der beispielsweise zwei Kinder hat, die in Polen leben, hat grundsätzlich einen Anspruch auf (Stand 2012) Euro 184,- pro Monat und Kind für den Zeitraum, in dem er in Deutschland unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig war – dieser Status muss individuell beantragt werden. Vergleichbare Leistungen, die er in Polen erhält, müssen hiermit jedoch verrechnet werden.

Es ist nach der EUGH-Entscheidung irrelevant, ob der Arbeitnehmer oder sein Kind / seine Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland oder im Ausland haben.

Durch diese Entscheidung wird sich das Einkommen der Saisonarbeiter, die in Deutschland tätig sind und in ihren Heimatländern Kinder haben, merklich erhöhen. Da die meisten Saisonarbeitskräfte typischerweise aus Osteuropa (Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien) stammen und die dortigen Sozialsysteme kaum dem deutsche Kindergeld Vergleichbares zu bieten haben, bedeutet die Entscheidung einen satten Gehaltssprung. Saisonarbeit wird dadurch deutlich attraktiver!

Bis die Entscheidung in der Praxis der deutschen Behörden Einzug genommen hat, dürfte es noch etwas dauern, daher macht es für Saisonarbeiter aus dem EU-Ausland Sinn, sich hier selbstständig zu informieren, auf die zuständigen Finanzbehörden zuzugehen und nicht auf diese finanzielle Leistung zu verzichten.