In Österreich ist die Sozialversicherung grundsätzlich für alle BürgerInnen verpflichtend. Für unselbstständig tätige Arbeitnehmer ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen bei der zuständigen Gebietskrankenkasse anzumelden.

Die Sozialversicherung in Österreich umfasst folgende Versicherungszweige:

  • Krankenversicherung
  • Unfallversicherung
  • Pensionsversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

Die Beiträge dafür werden vom Entgelt, dass der Arbeitnehmer erhält, abgezogen und vom Arbeitgeber an die zuständigen Gebietskrankenkassen abgeführt.

Sozialversicherung innerhalb der EU

Grundsätzlich entscheidet jeder Staat individuell über sein Sozialversicherungssystem. Möchte man in einem anderen Land als dem Heimatland arbeiten, kann es passieren, dass man doppelt, also im Herkunftsland, sowie im Aufnahmeland sozialversichert ist. Das passiert wenn sowohl Arbeitnehmer, als auch Arbeitgeber die Beiträge in beiden Ländern bezahlen. Um eine solche doppelte Versicherung zu verhindern, wurden die Zuständigkeiten innerhalb der EU geregelt, womit der Arbeitnehmer in nur einem Land versichert sein muss.

Grundsätzlich unterliegt der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Landes, in dem er arbeitet. Das bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer innerhalb der EU nur einem Rechtssystem eines Staates unterliegen kann und damit auch nur in einem Land Beiträge bezahlen muss. Weiters gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung, was bedeutet, dass dem Arbeitnehmer im Ausland innerhalb der EU die gleichen Rechte zustehen wie den Einheimischen.

Was bedeutet das für Saisonarbeiter?

Der Arbeitsvertrag von Saisonarbeitern ist grundsätzlich zeitlich befristet. Für befristete Arbeitsverträge gilt für Ausländer, die in Österreich arbeiten, die österreichische Rechtsordnung. Meist ist es bei Saisonniers so, dass sie grundsätzlich in ihrem Heimatland regulär arbeiten und nur für eine Saison oder ein paar Wochen als Saisonniers nach Österreich kommen. Wenn sie also mindestens 25% ihrer Tätigkeit im Land des Wohnsitzes ausüben, sind die Rechtsvorschriften des Heimatlandes maßgebend. Ist dies nicht der Fall, gelten die Rechte des Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Geschäftssitz hat.