Die deutsche Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf für einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn vorgelegt. Ab dem 1. Januar 2015 wird ein Brutto-Mindestlohn von 8,50 Euro je Arbeitsstunde gelten. Ausnahmen wird es lediglich für Praktikanten, junge Auszubildende und Langzeitarbeitslose geben.

Hier die detaillierte Beschreibung der Ausnahmen vom neuen Mindestlohn (Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/04/2014-04-02-mindestlohn-kabinett.html):

  • Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, um den besonderen Eingliederungsschwierigkeiten dieses Personenkreises Rechnung zu tragen,
  • Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung. So werden Fehlanreize bei jungen Menschen vermieden, sich gegen eine Ausbildung zu entschließen,
  • Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten,
  • Praktikanten, die ein Orientierungs-Praktikum von bis zu sechs Wochen vor Berufsausbildung oder Studium leisten,
  • Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu sechs Wochen begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten.

Saisonarbeiter fallen jedoch nicht untern den neuen Mindestlohn. In den Medien wurde diese Option wiederholt vorgetragen, doch im Entwurf finden sich keine entsprechenden Passagen. Wohlgemerkt: Der Entwurf muss jetzt das parlamentarische Verfahren durchlaufen und wird hierbei vermutlich noch angepasst werden. Vorerst sieht es jedoch nicht nach einem Mindestlohn für Saisonarbeit in Deutschland aus. Sollte ein solcher doch noch kommen, wären Verfassungsklagen (Gleichheitsgrundsatz) vorprogrammiert.

Update November 2014

Hier die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Mindestlohn für Saisonarbeit (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Der Mindestlohn – Zahlen und Fakten).

Gilt der Mindestlohn auch für Saisonarbeit?

Der gesetzliche Mindestlohn wird nach der Einführungsphase für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über 18 Jahren gelten. Um Langzeitarbeitslosen den Einstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern, kann lediglich bei ihnen in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung vom Mindestlohn abgewichen werden. Also gilt der Mindestlohn auch für Saisonarbeiter.

Erhalten auch ausländische Beschäftigte den Mindestlohn?

Ja. Der Mindestlohn gilt auch für sie, wenn sie in Deutschland arbeiten – egal ob sie bei einem in in- oder einem ausländischen Unternehmen angestellt sind.

Besondere Regelung für Saisonarbeit in der Landwirtschaft

Der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro gilt ab dem 1. Januar 2015 auch für Saisonkräfte in der Landwirtschaft. Um dieser Branche die Einführung des Mindestlohns zu
erleichtern, wird die bereits vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Regelung wird auf vier Jahre
befristet. Sie beeinflusst die Mindesthöhe des Lohns nicht.